Strafrecht

Haben Sie eine Vorladung der Polizei oder Staatsanwaltschaft erhalten? Liegt möglicherweise sogar bereits eine Anklage oder ein Strafbefehl gegen Sie vor?

Spätestens zu diesem Zeitpunkt sollten Sie sich Gedanken machen einen Verteidiger mit der Wahrung Ihrer rechtlichen Interessen zu beauftragen. Erfahrungsgemäß lassen sich unmittelbar nach Einleitung des Ermittlungsverfahrens noch die Weichen für das weitere Strafverfahren stellen.

Als Beschuldigter in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren haben Sie das Recht zu schweigen. In § 136 StPO heißt es u.a.: „Bei Beginn der ersten Vernehmung ist dem Beschuldigten zu eröffnen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird und welche Strafvorschriften in Betracht kommen. Er ist darauf hinzuweisen, dass es ihm nach dem Gesetz freistehe, sich zu der Beschuldigung zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen und jederzeit, auch schon vor seiner Vernehmung, einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen.“ Der Druck und Versuchung etwas zu seiner Entlastung bzw. Verteidigung auszusagen, ist manchmal zu groß für den Beschuldigten. Die Zeitpunkte für eine mögliche Aussage sind vielfältig, sei es bei der Hausdurchsuchung, der Vorladung bei der Polizei oder im schlimmsten Fall bei der Vorführung vor den Haftrichter, der entscheidet, ob Untersuchungshaft angeordnet wird oder nicht. Diese Situationen haben allesamt gemeinsam, dass ein enormer Druck auf den Beschuldigten lastet.


Bevor sich der Beschuldigte einen ausreichenden Überblick juristischer und tatsächlicher Art, durch und mit seinem Verteidiger verschafft hat, sollte er schweigen.

In der täglichen Praxis stellt sich häufig die Situation dar, dass Polizeibeamte in unverfänglichen Gesprächen und als „Small Talk“ getarnt versuchen, Informationen zum Sachverhalt und Tatvorwurf zu erhalten. Durch dieses Verhalten kann bei einem Beschuldigten der unrichtige Eindruck hervorgerufen werden, dass sich ein solches „unverfängliches Gespräch“ in seiner Verwertbarkeit und Bedeutung für ein Strafverfahren von einer „förmlichen Vernehmung“ unterscheidet. Auf ein solches Gespräch sollten Sie sich auf keinen Fall einlassen und erst mit einem Strafverteidiger klären, ob, wann, wie und in welchem Umfang Sie sich zum Tatvorwurf äußern oder aber schweigen.

Die Sachverhalte und Strafakten sind meistens zu undurchsichtig und komplex, um pauschal und ad hoc eine Entscheidung bezüglich der Verteidigungsstrategie treffen zu können. Durch unüberlegte Einlassungen können Sie erhebliche Fehler begehen, die schwer wieder gut zu machen sind.

Es ist Ihr gutes Recht, in jeder Lage des Verfahrens einen Strafverteidiger Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Von diesem Recht sollten Sie daher unbedingt Gebrauch machen, denn diese Entscheidung darf und wird von der Polizei, den Staatsanwaltschaften und Gerichten nicht zu Ihrem Nachteil gewertet. Besonders zeitnah zur Einleitung des Ermittlungsverfahrens ist die Verteidigung besonders erfolgversprechend, da dort die Weichen für das weitere Verfahren gestellt werden.

Sollten Sie Beschuldigter oder Angeklagter in einem Ermittlungs- bzw. Strafverfahren sein, dürfen Sie sich vertrauensvoll an uns wenden. Wir sichern Ihnen einen vertrauensvollen und diskreten Umgang mit Ihrer Angelegenheit zu.

Gerne vertreten wir Sie auch als Geschädigter bzw. Opfer einer Straftat und unterstützen Sie dabei, die Ihnen zustehenden Rechte geltend zu machen. Dies betrifft sowohl die außergerichtliche Vertretung als auch die Vertretung im Rahmen eines Strafverfahrens.

Über die E-Mail Adresse notfall@sikic.de sind wir im Notfall auch außerhalb der telefonischen Sprechzeiten erreichbar. Hinterlassen Sie bitte Ihre Telefonnummer per E-mail. Wir werden uns umgehend mit Ihnen telefonisch in Verbindung setzen.